Statuten Dorfverein Herdern

vom 29. August 1997 (Stand 3. April 2025)

 

1.     Name und Sitz

1Der Nachfolgeverein des Dorfladenvereins Herdern VDH heisst Dorfverein Herdern DH. Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und hat seinen Sitz in Herdern TG. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


2.     Zweck

1Der Dorfverein hat folgenden Zweck:

·        Förderung des geselligen und kulturellen Austausches im Dorf,

·        Beteiligung an Projekten, die der Dorfgemeinschaft dienen,

·        Organisation von Anlässen, vorzugsweise kultureller Art,

·        Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden.

3.     Mittel

1Der Dorfverein sucht seinen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen:

·        Mitgliederbeiträge,

·        Gönnerbeiträge bzw. Spenden und Zuwendungen aller Art,

·        Erträge aus Veranstaltungen.

2Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt. Die Verwaltungsperiode entspricht dem Kalenderjahr.

4.     Mitgliedschaft

1Mitglieder des Dorfvereins können sowohl Einzelpersonen, Familien, als auch juristische Personen sein.

2Familien haben an der Mitgliederversammlung zwei Stimmen.

3Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Im Eintrittsjahr wird kein Mitgliederbeitrag erhoben. Der Austritt ist jeweils auf Ende des Kalenderjahrs möglich.

4Die Mitglieder des Dorfvereins Herdern sind lediglich verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten. Davon ausgenommen ist der Vorstand.

5Kommt ein Mitglied seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird es vom Verein ausgeschlossen.

5.     Organisation

6Die Organe des Vereins sind:
  a. Die Generalversammlung

  b. Der Vorstand

  c. Die Kontrollstelle

5a. Die Generalversammlung

1Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal der Verwaltungsperiode statt.

2Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mind. zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

3Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Generalversammlung sind spätestens vier Wochen schriftlich und begründet beim Präsidium einzureichen.

4Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen.

5Die Generalversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a.     Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,

b.     Genehmigung des Jahresberichts,

c.      Entgegennahme des Berichts der Kontrollstelle und Genehmigung der Jahres-
rechnung,

d.     Entlastung des Vorstands,

e.     Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder,

f.       Festlegung des Mitgliederbeitrags,

g.     Genehmigung des Jahresprogramms,

h.     Beschlussfassung über allfällige Anträge des Vorstands und der Mitglieder,

i.       Statutenänderungen.

5b. Der Vorstand

1Der Vorstand besteht aus mind. drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidiums, das von der Generalversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selber.

2Ein Co-Präsidium ist möglich.

3Der Austritt eines Vorstandsmitglieds ist jeweils auf die nächste Generalversammlung möglich.

5c. Die Kontrollstelle

1Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, welche die Revision der Rechnung vornehmen.  Sie werden ebenfalls auf drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.

6.     Haftung

1Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein lediglich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung sowie die Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
 

7.     Datenschutz

1Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

2Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekannt gegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.

8.     Auflösung des Vereins

1Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem einfachen Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens 50% der Mitglieder daran teilnehmen werden.

2Nehmen weniger als 50% der Mitglieder daran teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein dann auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3Über eventuell vorhandene finanzielle Mittel befindet die Generalversammlung. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

9.     Inkrafttreten

1Diese Statuten treten gemäss Beschluss der Generalversammlung per 3. April 2025 in Kraft und ersetzten die Version vom 21. März 2019.