Statuten Dorfverein Herdern
vom 29. August 1997 (Stand 21. März 2019)
1. Name und Sitz
Der Nachfolgeverein des Dorfladenvereins Herdern VDH heisst Dorfverein Herdern DH und hat seinen Sitz in Herdern TG
2. Zweck
Der Dorfverein Herdern, nachfolgend DH genannt, ist ein Verein im Sinne der Art. 66ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Er bezweckt:
- Förderung der Dorfgemeinschaft
3. Mittel
Der Verein sucht seinen Zweck mit folgenden Mitteln zu erreichen:
- Beteiligung an Projekten, die der Dorfgemeinschaft dienen
- Organisation von Anlässen, vorzugsweise kultureller Art
- Zusammenarbeit mit Behörden und Vereinen
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des DH können sowohl Einzelpersonen, Familien als auch juristische Personen sein. Familien haben zwei Stimmen.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit, der Austritt jeweils auf das Ende einer Verwaltungsperiode erfolgen.
Die Mitglieder des DH sind lediglich verpflichtet, den jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, ausgenommen davon ist der Vorstand des DH.
Eine persönliche Haftung sowie die Nachschusspflicht der Mitglieder sind ausgeschlossen.
5. Organisation
Die Organe des DH sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal der Verwaltungsperiode statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich und mindestens eine Woche im Voraus einberufen. Sie befindet über das Jahresprogramm.
Die Verwaltungsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Ausserordentliche Versammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Begehren eines Fünftels aller Mitglieder, einberufen werden.
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung bestimmt wird, konstituiert sich der Vorstand selber. Austritt eines Vorstandmitgliedes ist jeweils auf die nächste GV möglich. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzmitglied. Sie werden ebenfalls auf drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
6. Finanzielle Mittel
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Der Verein kann auch geeignete Veranstaltungen zur Mittelbeschaffung durchführen.
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird an der ordentlichen Generalversammlung festgelegt.
Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein lediglich mit seinem Vermögen.
7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Über eventuell vorhandene finanzielle Mittel befindet die Generalversammlung.